OHG: 1,5facher Zeitausgleich für Überstunden

Eine Vereinbarung über Zeitausgleich für Überstunden darf zu keiner Verschlechterung des Arbeitnehmers gegenüber der Kollektivvertragsregelung führen. Der Zeitausgleich muss deswegen analog zur Überstundenbezahlung mindestens das Eineinhalbfache der Normalarbeitszeit ausmachen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Standard (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.01.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden Dokument Nr. A-635736 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage