OHG: 1,5facher Zeitausgleich für Überstunden

Eine Vereinbarung über Zeitausgleich für Überstunden darf zu keiner Verschlechterung des Arbeitnehmers gegenüber der Kollektivvertragsregelung führen. Der Zeitausgleich muss deswegen analog zur Überstundenbezahlung mindestens das Eineinhalbfache der Normalarbeitszeit ausmachen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Standard (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.01.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Vereinbarung über Zeitausgleich für Überstunden darf zu keiner Verschlechterung des Arbeitnehmers gegenüber der Kollektivvertragsregelung führen. Der Zeitausgleich muss deswegen analog zur Überstundenbezahlung mindestens das Eineinhalbfache der Normalarbeitszeit ausmachen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog