OHG: 1,5facher Zeitausgleich für Überstunden
Eine Vereinbarung über Zeitausgleich für Überstunden darf zu keiner Verschlechterung des Arbeitnehmers gegenüber der Kollektivvertragsregelung führen. Der Zeitausgleich muss deswegen analog zur Überstundenbezahlung mindestens das Eineinhalbfache der Normalarbeitszeit ausmachen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Standard (1989)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 17.01.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.814 Überstunden
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Eine Vereinbarung über Zeitausgleich für Überstunden darf zu keiner Verschlechterung des Arbeitnehmers gegenüber der Kollektivvertragsregelung führen. Der Zeitausgleich muss deswegen analog zur Überstundenbezahlung mindestens das Eineinhalbfache der Normalarbeitszeit ausmachen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |