Die Rechtswirkungen von Volksabstimmungen nach Art.43 und 44 B-VG

Die Funktion eines 'Vetos gegen die Gesetzgebung', hat durch das Zustandekommen eines konkreten Gesetzes verhindert werden können.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung (43 (1988) Nr.22 S.673-681)
VerfasserIn: Thienel, Rudolf
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.11.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:324 Volksabstimmung
342.4 Bundesverfassung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Funktion eines 'Vetos gegen die Gesetzgebung', hat durch das Zustandekommen eines konkreten Gesetzes verhindert werden können.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog