Der Gleichheitssatz

In rechtlicher Hinsicht erschliessen Gleichheitsrechte den gesamten Bereich des Staatshandelns, also auch den Leistungsbereich, wo die Freiheitsrechte kaum Wirkungen zeigen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue Juristische Wochenschrift (41 (1988) Nr.40 S.2505-2512)
VerfasserIn: Gusy, Christoph
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 05.10.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.722 Gleichheit: Grundrechte
342.7 Grundgesetz, Bonner
Region:BRD
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