Berücksichtigung von Überstunden im Abfertigungsrecht : OGH 9 Ob A 97/87 v.18.11.1987 - 23 Abs.1 AngG
Bei Berechnung der Abfertigung ist eine Berücksichtigung von Unterschieden im Einkommen dann geboten, wenn sie erforderlich ist, um dem Entgeltbegriff des AngG gerecht zu werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (23 (1988) Nr.4 S.121-124)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 07.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.133 Abfertigung (Arbeitnehmer)
331.814 Überstunden 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Bei Berechnung der Abfertigung ist eine Berücksichtigung von Unterschieden im Einkommen dann geboten, wenn sie erforderlich ist, um dem Entgeltbegriff des AngG gerecht zu werden. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |