Dienstverhältnis eines Religionslehrers einseitiger Entzug von Unterrichtsstunden : OGH 9 Ob A 71/87 v.16.9.1987

Auf das Dienstverhältnis zwischen Religionslehrer und Kirche ist das Angestelltengesetz - mangels besonderer Vereinbarung - nicht anzuwenden, weil es sich bei einer öffentlichen Volksschule nicht um eine Unterrichtsanstalt im Sinne des 2 Abs.1 Z.8 AngG handelt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS (1988; Nr 3)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 05.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:371.12 Lehrer
37.05 Schulen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Auf das Dienstverhältnis zwischen Religionslehrer und Kirche ist das Angestelltengesetz - mangels besonderer Vereinbarung - nicht anzuwenden, weil es sich bei einer öffentlichen Volksschule nicht um eine Unterrichtsanstalt im Sinne des 2 Abs.1 Z.8 AngG handelt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog