Art.131 Abs.1 Z 1 B-VG 1, 2, 26 Abs.6, 27 Stmk LandarbeiterkammerG : VWGH 87/09/0211 v.8.9.1987

Beschwerde nach Art.131 Abs.1 Z 1 B-VG kann nur unter Berufung auf eine eigene gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessensphäre erhoben werden. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den VWGH müssen nicht notwendig z...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (110 (1988) Nr.6)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:061.1:331 Landarbeiterkammern
342.4 Bundesverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Steiermark
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Beschwerde nach Art.131 Abs.1 Z 1 B-VG kann nur unter Berufung auf eine eigene gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessensphäre erhoben werden. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den VWGH müssen nicht notwendig zusammenfallen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung besteht keine Beschwerdelegitimation der Stmk Landarbeiterkammer gegen Bescheide der LReg im Verfahren zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog