Art.131 Abs.1 Z 1 B-VG 1, 2, 26 Abs.6, 27 Stmk LandarbeiterkammerG : VWGH 87/09/0211 v.8.9.1987
Beschwerde nach Art.131 Abs.1 Z 1 B-VG kann nur unter Berufung auf eine eigene gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessensphäre erhoben werden. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den VWGH müssen nicht notwendig z...
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Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (110 (1988) Nr.6)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 06.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 061.1:331 Landarbeiterkammern
342.4 Bundesverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
Steiermark |
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Beschwerde nach Art.131 Abs.1 Z 1 B-VG kann nur unter Berufung auf eine eigene gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessensphäre erhoben werden. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den VWGH müssen nicht notwendig zusammenfallen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung besteht keine Beschwerdelegitimation der Stmk Landarbeiterkammer gegen Bescheide der LReg im Verfahren zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |