Bei Betriebsratswahlen nicht ausgeschlossen : Auch die Auszubildenden in den ausserbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Arbeitnehmer

Auszubildende sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und dürfen deshalb aktiv wie passiv an Betriebsratswahlen teilnehmen, sofern sie 18 Jahre alt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auszubildenden in einer betrieblichen oder in einer ausserbetrieblichen Ausbildungsstätte l...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das ÖTV Magazin (1988; Nr 1)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 01.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
331.94 Arbeitnehmerschutz
351.83 Arbeitsrecht
331.152 Betriebsratswahlen
331.86 Ausbildung, betriebliche
331.817.4 Bildungsurlaub
377.4 Fortbildung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Auszubildende sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und dürfen deshalb aktiv wie passiv an Betriebsratswahlen teilnehmen, sofern sie 18 Jahre alt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auszubildenden in einer betrieblichen oder in einer ausserbetrieblichen Ausbildungsstätte lernen. So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 26.November 1987 mit Aktenzeichen 6 ABR 8/83 entschieden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog