918 ABGB : OGH 4 Ob 587, 588/87 v.17.11.1987
Eine Nachfrist braucht nur dann nicht gesetzt werden, wenn der Schuldner die Mängelbehebung ernstlich und endgültig verweigert oder der Mangel auf einen vom Unternehmer zu verantwortenden Fehler seiner Arbeit zurückzuführen ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (1988; Nr 4)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 04.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.44 Werkverträge
347.56 Haftpflicht, berufliche 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Eine Nachfrist braucht nur dann nicht gesetzt werden, wenn der Schuldner die Mängelbehebung ernstlich und endgültig verweigert oder der Mangel auf einen vom Unternehmer zu verantwortenden Fehler seiner Arbeit zurückzuführen ist. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |