918 ABGB : OGH 4 Ob 587, 588/87 v.17.11.1987

Eine Nachfrist braucht nur dann nicht gesetzt werden, wenn der Schuldner die Mängelbehebung ernstlich und endgültig verweigert oder der Mangel auf einen vom Unternehmer zu verantwortenden Fehler seiner Arbeit zurückzuführen ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (1988; Nr 4)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.44 Werkverträge
347.56 Haftpflicht, berufliche
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Nachfrist braucht nur dann nicht gesetzt werden, wenn der Schuldner die Mängelbehebung ernstlich und endgültig verweigert oder der Mangel auf einen vom Unternehmer zu verantwortenden Fehler seiner Arbeit zurückzuführen ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog