Arbeitszeitgesetz : VwGH 88/08/0087 v.17.3.1988 - Schutz der Arbeitnehmer

Der Verwaltungsgerichtshof verneint in ständiger Rechtsprechung bei Verletzung von Vorschriften, die dem gesundheitlichen Schutz von Arbeitnehmern, zu deren Gunsten sie erlassen wurden, dienen, unter den sonstigen Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes den Fortsetzungszusammenhang.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:JUS Extra (1988; Nr 40)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 25.05.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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