Arbeitszeitgesetz : VwGH 88/08/0087 v.17.3.1988 - Schutz der Arbeitnehmer

Der Verwaltungsgerichtshof verneint in ständiger Rechtsprechung bei Verletzung von Vorschriften, die dem gesundheitlichen Schutz von Arbeitnehmern, zu deren Gunsten sie erlassen wurden, dienen, unter den sonstigen Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes den Fortsetzungszusammenhang.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:JUS Extra (1988; Nr 40)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 25.05.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Verwaltungsgerichtshof verneint in ständiger Rechtsprechung bei Verletzung von Vorschriften, die dem gesundheitlichen Schutz von Arbeitnehmern, zu deren Gunsten sie erlassen wurden, dienen, unter den sonstigen Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes den Fortsetzungszusammenhang.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog