18, 23 KSchG 1489 Satz 2 ABGB : OGH 5 Ob 560/87 v.30.6.1987

Die Gewährleistungsfrist endet auch beim drittfinanzierten Kauf frühestens mit Fälligkeit der letzten Rate des Käufers / Wird eine Sache im Bewusstsein ihres vertragswidrigen Zustandes veräussert, verjährt auch ein daraus resultierender Schadenersatzanspruch des Finanziers in dreissig Jahren.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Bank-Archiv (1988; Nr 1; S 81-86)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.45 Konsumentenschutz
347.439 Verjährung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Gewährleistungsfrist endet auch beim drittfinanzierten Kauf frühestens mit Fälligkeit der letzten Rate des Käufers / Wird eine Sache im Bewusstsein ihres vertragswidrigen Zustandes veräussert, verjährt auch ein daraus resultierender Schadenersatzanspruch des Finanziers in dreissig Jahren.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog