Verzugszinsen von Beitragsschulden : VGH 87/08/0037 v.20.5.1987

Bei einer Entscheidung über die Herabsetzung oder Nachsicht von Verzugszinsen nach 59 Abs.2 ASVG ist nicht auf die Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Da mit dieser Entscheidung nicht darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechte...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1988)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 29.03.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.4.025 Sozialversicherung: Beiträge
351.83(094.5) ASVG
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Bei einer Entscheidung über die Herabsetzung oder Nachsicht von Verzugszinsen nach 59 Abs.2 ASVG ist nicht auf die Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Da mit dieser Entscheidung nicht darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, kommt es auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Gegenteiliges lässt sich auch der Bestimmung des 59 Abs.2 ASVG nicht entnehmen.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog