Beweislast bei ausserordentlicher Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit : BAG 2 AZR 226/87 v.6.8.1987

1. Auch bei einer ausserordentlichen Kündigung nach 626 BGB wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit trifft den Kündigenden die Darlegungs-und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die die vom Gekündigten behauptete Rechtfertigung durch Einwilligung ausschliessen (Bestätigung des Urteils des erken...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebs-Berater (1988; Nr 7)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 10.03.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.77(094.5) Angestelltengesetz
331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:1. Auch bei einer ausserordentlichen Kündigung nach 626 BGB wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit trifft den Kündigenden die Darlegungs-und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die die vom Gekündigten behauptete Rechtfertigung durch Einwilligung ausschliessen (Bestätigung des Urteils des erkennenden Senats vom 24.November 1983 - 2 AZR 327/82 - AP Nr.76 zu 626 BGB unter Aufgabe des Urteils des Dritten Senats vom 16.Juni 1976 - 3 AZR 73/75 - AP Nr.8 zu 611 BGB Treuepflicht) / 2. Der Arbeitnehmer hat allerdings substantiiert die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die behauptete und bestrittene Einwilligung des Arbeitgebers ergeben soll.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog