Keine Einrechnung der Lehrzeit in die Zeit des Arbeitsverhältnisses : OGH 9 Ob A 72/87 v.16.9.1987

So wie der Gesetzgeber zwischen Arbeitern im engeren Sinn und Lehrlingen unterscheiden kann, können dies auch die Kollektivvertragsparteien. Wird in einem Kollektivvertrag auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestellt, muss die jeweilige Anspruchsgrundlage daraufhin geprüft werden, ob eine Spezi...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1988)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 23.02.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.761 Lehrlinge
331.116 Arbeitsverhältnis
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:So wie der Gesetzgeber zwischen Arbeitern im engeren Sinn und Lehrlingen unterscheiden kann, können dies auch die Kollektivvertragsparteien. Wird in einem Kollektivvertrag auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestellt, muss die jeweilige Anspruchsgrundlage daraufhin geprüft werden, ob eine Spezialnorm die Anrechnung der Lehrlingszeiten aus dem Zweck der betreffenden Bestimmung ergibt. Da das Gesetz die Möglichkeit einer Kündigung des Lehrverhältnisses nicht zulässt, hat der in den 105 ff ArbVG geregelte allgemeine Kündigungsschutz für Lehrlinge keine Bedeutung.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog