Doppelzession und Schadenersatz (1393ff, 1294f, 1331f ABGB) (2.Teil)
Dem Gläubiger einer Forderung steht diese ausschliessliche zu (= Rechtszuständigkeit). Insofern hat er ein absolutes, dh gegen jedermann wirksames Recht / Wegen eines Eingriffs in die Rechtszuständigkeit wird nicht nur bei Vorsatz oder bedingtem Vorsatz gehaftet / Sind wahrer Zessionar und Scheinzes...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Richterzeitung (1987; Nr 11; S 239-245)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 11.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.4 Schuldrecht
347 Privatrecht 347.466 Pfandrecht 347.952 Exekutionsrecht |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Dem Gläubiger einer Forderung steht diese ausschliessliche zu (= Rechtszuständigkeit). Insofern hat er ein absolutes, dh gegen jedermann wirksames Recht / Wegen eines Eingriffs in die Rechtszuständigkeit wird nicht nur bei Vorsatz oder bedingtem Vorsatz gehaftet / Sind wahrer Zessionar und Scheinzessionar Banken, so stehen sie nicht selten in Geschäftsbeziehungen und es kommt auch eine Haftung des Scheingläubigers wegen Verletzung der sich aus einer Geschäftsbeziehung ergebenden Pflichten in Betracht. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |