Handelsvertreterentschädigung : OGH 9 Ob A 108/87 v.16.9.1987

25 Abs.1 letzter Halbsatz Handelsvertretergesetz ist so auszulegen, dass es auf die konkreten Möglichkeiten des Geschäftsherrn, aus der vom Handelsvertreter angebahnten Geschäftsverbindung mit Kunden Nutzen zu ziehen, und nicht darauf ankommt, ob der Geschäftsherr die ihm gebotenen Möglichkeiten auc...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsdienst ARD (1987)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 18.12.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:381.26 Handelsvertreter
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:25 Abs.1 letzter Halbsatz Handelsvertretergesetz ist so auszulegen, dass es auf die konkreten Möglichkeiten des Geschäftsherrn, aus der vom Handelsvertreter angebahnten Geschäftsverbindung mit Kunden Nutzen zu ziehen, und nicht darauf ankommt, ob der Geschäftsherr die ihm gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nützt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog