Diebstahl einer Sache geringen Wertes : OGH 14 Ob 132, 133/86 v.16.9.1986 - BAG: 15 Abs.3 lit. a
Könnte bei Lehrlingen im Alter von 16 und 15 1/2 Jahren nur ihr Alter für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechen, so ist ihre Entlassung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (Wert S 70,-bzw. S 40,-) gerechtfertigt.
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Veröffentlicht in: | Industrie (Beilage: Sozialpolitik und Arbeitsrecht Nr.6)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 10.12.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
331.761 Lehrlinge 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Könnte bei Lehrlingen im Alter von 16 und 15 1/2 Jahren nur ihr Alter für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechen, so ist ihre Entlassung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (Wert S 70,-bzw. S 40,-) gerechtfertigt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |