Diebstahl einer Sache geringen Wertes : OGH 14 Ob 132, 133/86 v.16.9.1986 - BAG: 15 Abs.3 lit. a

Könnte bei Lehrlingen im Alter von 16 und 15 1/2 Jahren nur ihr Alter für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechen, so ist ihre Entlassung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (Wert S 70,-bzw. S 40,-) gerechtfertigt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Industrie (Beilage: Sozialpolitik und Arbeitsrecht Nr.6)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.12.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
331.761 Lehrlinge
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Könnte bei Lehrlingen im Alter von 16 und 15 1/2 Jahren nur ihr Alter für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechen, so ist ihre Entlassung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (Wert S 70,-bzw. S 40,-) gerechtfertigt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog