Schlechtwetterentschädigung bei Personalbereitstellung : VGH 86/09/0152 v.22.10.1987

Blosse Personalbereitstellung für Bauarbeiten stellt keine Betriebstätigkeit im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG) dar. Ein 'Überwiegensprinzip' findet im BSchEG keine Deckung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1987)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.12.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Leiharbeit
338.45:69 Bauindustrie
368.44 Arbeitslosenversicherung (SV)
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Blosse Personalbereitstellung für Bauarbeiten stellt keine Betriebstätigkeit im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG) dar. Ein 'Überwiegensprinzip' findet im BSchEG keine Deckung.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog