914f ABGB 8 AngG : OGH 4 Ob 136/84 v.27.11.1984

Während der Begriff des 'Gehalts' im allgemeinen eng iS eines Grundgehalts ohne jede Zulage auszulegen ist, umfasst der Begriff des 'Bezuges' im allgemeinen alles das, was ein Arbeitnehmer an Entgelt erhält / Steht für die Auslegung einer Pensionsvereinbarung nur der schriftliche...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1987; Nr 4/5)
VerfasserIn: Steindl, Harald
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.171 Altersversorgung, betriebliche
331.2 Gehälter
331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Während der Begriff des 'Gehalts' im allgemeinen eng iS eines Grundgehalts ohne jede Zulage auszulegen ist, umfasst der Begriff des 'Bezuges' im allgemeinen alles das, was ein Arbeitnehmer an Entgelt erhält / Steht für die Auslegung einer Pensionsvereinbarung nur der schriftliche Vertrag zur Verfügung und führt die Auslegung nach 914 ABGB infolge eines Widerspruches zu keinem Erfolg, muss dieser Widerspruch durch die Unklarheitenregel des 915 ABGB geklärt werden / Wer sich auf die Eruierung des 'ursprünglichen Parteiwillens' versteift, erhebt 915 ABGB zur Grundnorm der betrieblichen Altersversorgung.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog