914f ABGB 8 AngG : OGH 4 Ob 136/84 v.27.11.1984
Während der Begriff des 'Gehalts' im allgemeinen eng iS eines Grundgehalts ohne jede Zulage auszulegen ist, umfasst der Begriff des 'Bezuges' im allgemeinen alles das, was ein Arbeitnehmer an Entgelt erhält / Steht für die Auslegung einer Pensionsvereinbarung nur der schriftliche...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Das Recht der Arbeit (1987; Nr 4/5)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 10.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.171 Altersversorgung, betriebliche
331.2 Gehälter 331.116 Arbeitsverträge 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Während der Begriff des 'Gehalts' im allgemeinen eng iS eines Grundgehalts ohne jede Zulage auszulegen ist, umfasst der Begriff des 'Bezuges' im allgemeinen alles das, was ein Arbeitnehmer an Entgelt erhält / Steht für die Auslegung einer Pensionsvereinbarung nur der schriftliche Vertrag zur Verfügung und führt die Auslegung nach 914 ABGB infolge eines Widerspruches zu keinem Erfolg, muss dieser Widerspruch durch die Unklarheitenregel des 915 ABGB geklärt werden / Wer sich auf die Eruierung des 'ursprünglichen Parteiwillens' versteift, erhebt 915 ABGB zur Grundnorm der betrieblichen Altersversorgung. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |