Sinnlose Widersprüche bei Bedürftigkeit, zumutbarer Arbeit und eheähnlicher Gemeinschaft zwischen Arbeitslosen-, Unterhalts-und Sozialhilferecht
Wann schulden Eltern dem volljährigen, ausgebildeten Arbeitslosen Unterhalt? / Wann schuldet das Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe? / Art der zumutbaren Arbeit: Jede Arbeit, die angeboten wird, also auch berufsfremde Arbeit, auch unterqualifizierte und unterhalb der Lebensstellung liegende Arbeit. Beweis...
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Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Rechtspolitik (1987; Nr 9; S 310-314)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 09.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.68 Arbeitslose: Unterstützung
336.57:352/354 Sozialleistungen, öffentliche 36.05 Sozialhilfe 368.44 Arbeitslosenversicherung (SV) 368.4.025.8 Versicherungsleistungen (SV) 34.038 Rechtsprechung 3-057.19 Arbeitslose |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Wann schulden Eltern dem volljährigen, ausgebildeten Arbeitslosen Unterhalt? / Wann schuldet das Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe? / Art der zumutbaren Arbeit: Jede Arbeit, die angeboten wird, also auch berufsfremde Arbeit, auch unterqualifizierte und unterhalb der Lebensstellung liegende Arbeit. Beweist der Arbeitslose den Eltern nicht, dass er sich intensiv um jede Arbeit müht, so schulden sie weder ihm noch cessio legis dem Arbeitsamt Unterhalt, falls dieses Arbeitslosenhilfe zahlt, weil er die 'einfache Zumutbarkeit' des AFG befolgt. Einem Akademiker sind Hilfsarbeiten zuzumuten. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |