Sinnlose Widersprüche bei Bedürftigkeit, zumutbarer Arbeit und eheähnlicher Gemeinschaft zwischen Arbeitslosen-, Unterhalts-und Sozialhilferecht

Wann schulden Eltern dem volljährigen, ausgebildeten Arbeitslosen Unterhalt? / Wann schuldet das Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe? / Art der zumutbaren Arbeit: Jede Arbeit, die angeboten wird, also auch berufsfremde Arbeit, auch unterqualifizierte und unterhalb der Lebensstellung liegende Arbeit. Beweis...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Rechtspolitik (1987; Nr 9; S 310-314)
VerfasserIn: Hummel-Liljegren, Hermann
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 09.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.68 Arbeitslose: Unterstützung
336.57:352/354 Sozialleistungen, öffentliche
36.05 Sozialhilfe
368.44 Arbeitslosenversicherung (SV)
368.4.025.8 Versicherungsleistungen (SV)
34.038 Rechtsprechung
3-057.19 Arbeitslose
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wann schulden Eltern dem volljährigen, ausgebildeten Arbeitslosen Unterhalt? / Wann schuldet das Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe? / Art der zumutbaren Arbeit: Jede Arbeit, die angeboten wird, also auch berufsfremde Arbeit, auch unterqualifizierte und unterhalb der Lebensstellung liegende Arbeit. Beweist der Arbeitslose den Eltern nicht, dass er sich intensiv um jede Arbeit müht, so schulden sie weder ihm noch cessio legis dem Arbeitsamt Unterhalt, falls dieses Arbeitslosenhilfe zahlt, weil er die 'einfache Zumutbarkeit' des AFG befolgt. Einem Akademiker sind Hilfsarbeiten zuzumuten.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog