Das Briefgeheimnis im Behördenalltag

Mithin ist eine Behörde in Fällen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob eine bei ihr eingegangene (Post-) Sendung für sie in ihrer Zuständigkeit oder für einen ihrer Bediensteten persönlich bestimmt ist, grundsätzlich nicht befugt, das Schreiben zu öffnen und seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehme...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1987; Nr 15; S 680-684)
VerfasserIn: Topel, Harald
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 08.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.738 Postgeheimnis
35.07 Verwaltung, öffentliche
340.131 Rechtsstaat
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 342.738 Postgeheimnis Dokument Nr. A-581999 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage