Das Briefgeheimnis im Behördenalltag
Mithin ist eine Behörde in Fällen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob eine bei ihr eingegangene (Post-) Sendung für sie in ihrer Zuständigkeit oder für einen ihrer Bediensteten persönlich bestimmt ist, grundsätzlich nicht befugt, das Schreiben zu öffnen und seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehme...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1987; Nr 15; S 680-684)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 08.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.738 Postgeheimnis
35.07 Verwaltung, öffentliche 340.131 Rechtsstaat |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 342.738 Postgeheimnis | Dokument Nr. A-581999 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |