Das Briefgeheimnis im Behördenalltag

Mithin ist eine Behörde in Fällen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob eine bei ihr eingegangene (Post-) Sendung für sie in ihrer Zuständigkeit oder für einen ihrer Bediensteten persönlich bestimmt ist, grundsätzlich nicht befugt, das Schreiben zu öffnen und seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehme...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1987; Nr 15; S 680-684)
VerfasserIn: Topel, Harald
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 08.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.738 Postgeheimnis
35.07 Verwaltung, öffentliche
340.131 Rechtsstaat
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Mithin ist eine Behörde in Fällen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob eine bei ihr eingegangene (Post-) Sendung für sie in ihrer Zuständigkeit oder für einen ihrer Bediensteten persönlich bestimmt ist, grundsätzlich nicht befugt, das Schreiben zu öffnen und seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog