Das Briefgeheimnis im Behördenalltag
Mithin ist eine Behörde in Fällen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob eine bei ihr eingegangene (Post-) Sendung für sie in ihrer Zuständigkeit oder für einen ihrer Bediensteten persönlich bestimmt ist, grundsätzlich nicht befugt, das Schreiben zu öffnen und seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehme...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1987; Nr 15; S 680-684)
|
---|---|
VerfasserIn: |
|
Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 08.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.738 Postgeheimnis
35.07 Verwaltung, öffentliche 340.131 Rechtsstaat |
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Mithin ist eine Behörde in Fällen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob eine bei ihr eingegangene (Post-) Sendung für sie in ihrer Zuständigkeit oder für einen ihrer Bediensteten persönlich bestimmt ist, grundsätzlich nicht befugt, das Schreiben zu öffnen und seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |