Auch wenn der Versicherte zufolge Punkt A 3a ERB zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Zahlungen verpflichtet ist, hat doch der Versicherer in jedem Fall zuvor Versicherungsschutz zu gewähren. Der Rückforderungsanspruch ist vertraglicher Art und verjährt daher nach 12 Abs.1 VersVG in zwei Jahren : OGH 7 Ob 5/87 v.29.1.1987 / 12 Abs.1 VersVG Punkt A 3a Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (1987; Nr 13/14)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 07.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.022 Versicherungsverträge
347.439 Verjährung 343.346 Verkehrsstrafrecht 34.03 Rechtsschutz 656.08 Verkehrsunfall 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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