Rechtsschutz bei Disziplinarverfahren : OGH 14 Ob 205/86 v.2.12.1986
In aller Regel hat der Arbeitnehmer erst nach Abschluss eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens das Recht, die Überprüfung der verhängten Disziplinarmassnahme auf ihre Rechtswirksamkeit im Wege einer Feststellungsklage zu begehren.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Recht der Wirtschaft (1987; Nr 6)
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Ort / Verlag / Datum: | 06.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel
34.038 Rechtsprechung 347.9 Prozessverfahren |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel | Dokument Nr. A-573155 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |