Rechtsschutz bei Disziplinarverfahren : OGH 14 Ob 205/86 v.2.12.1986
In aller Regel hat der Arbeitnehmer erst nach Abschluss eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens das Recht, die Überprüfung der verhängten Disziplinarmassnahme auf ihre Rechtswirksamkeit im Wege einer Feststellungsklage zu begehren.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Recht der Wirtschaft (1987; Nr 6)
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Ort / Verlag / Datum: | 06.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel
34.038 Rechtsprechung 347.9 Prozessverfahren |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | In aller Regel hat der Arbeitnehmer erst nach Abschluss eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens das Recht, die Überprüfung der verhängten Disziplinarmassnahme auf ihre Rechtswirksamkeit im Wege einer Feststellungsklage zu begehren. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |