Rechtsschutz bei Disziplinarverfahren : OGH 14 Ob 205/86 v.2.12.1986

In aller Regel hat der Arbeitnehmer erst nach Abschluss eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens das Recht, die Überprüfung der verhängten Disziplinarmassnahme auf ihre Rechtswirksamkeit im Wege einer Feststellungsklage zu begehren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1987; Nr 6)
Ort / Verlag / Datum:06.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel
34.038 Rechtsprechung
347.9 Prozessverfahren
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:In aller Regel hat der Arbeitnehmer erst nach Abschluss eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens das Recht, die Überprüfung der verhängten Disziplinarmassnahme auf ihre Rechtswirksamkeit im Wege einer Feststellungsklage zu begehren.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog