Software als Erfindung
'Im Hinblick auf die genannte patentgesetzliche Bestimmung, wonach u.a. auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen anzusehen sind, werden Aufwendungen für solche Programme daher nur insoweit unter die Begünstigungsbestimmungen des 4 Abs.4 Z.4 EStG fallen, als diese Progr...
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Veröffentlicht in: | Österr Steuer-Zeitung (1987; Nr 9)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.05.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.2 Einkommensteuer
347.78 Urheberrecht 007.5 EDV |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | 'Im Hinblick auf die genannte patentgesetzliche Bestimmung, wonach u.a. auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen anzusehen sind, werden Aufwendungen für solche Programme daher nur insoweit unter die Begünstigungsbestimmungen des 4 Abs.4 Z.4 EStG fallen, als diese Programme in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entwicklung oder Verbesserung einer als volkswirtschaftlich wertvoll bescheinigten Erfindung stehen'. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |