Software als Erfindung

'Im Hinblick auf die genannte patentgesetzliche Bestimmung, wonach u.a. auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen anzusehen sind, werden Aufwendungen für solche Programme daher nur insoweit unter die Begünstigungsbestimmungen des 4 Abs.4 Z.4 EStG fallen, als diese Progr...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Steuer-Zeitung (1987; Nr 9)
VerfasserIn: Herzog, O
Quantschnigg, P
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.05.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.2 Einkommensteuer
347.78 Urheberrecht
007.5 EDV
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:'Im Hinblick auf die genannte patentgesetzliche Bestimmung, wonach u.a. auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen anzusehen sind, werden Aufwendungen für solche Programme daher nur insoweit unter die Begünstigungsbestimmungen des 4 Abs.4 Z.4 EStG fallen, als diese Programme in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entwicklung oder Verbesserung einer als volkswirtschaftlich wertvoll bescheinigten Erfindung stehen'.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog