Kontrollmassnahmen und Menschenwürde : EA Linz Re 122/85/85 v.30.6.1986

Unter dem Begriff Menschenwürde des 96 Abs.1 Z.3 ArbVG sind vor allem die Grundrechte, also Persönlichkeitsrechte (wie Gleichbehandlungsgrundsatz, Schutz des Betriebsgeheimnisses, der Meinungsfreiheit, Schutz vor unmenschlicher Behandlung und des Privat-und Familienlebens) zu verstehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1987)
Ort / Verlag / Datum:28.04.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Personalinformationssystem
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Schreiben Sie den ersten Kommentar!
Bitte loggen Sie sich zuerst ein