Kontrollmassnahmen und Menschenwürde : EA Linz Re 122/85/85 v.30.6.1986
Unter dem Begriff Menschenwürde des 96 Abs.1 Z.3 ArbVG sind vor allem die Grundrechte, also Persönlichkeitsrechte (wie Gleichbehandlungsgrundsatz, Schutz des Betriebsgeheimnisses, der Meinungsfreiheit, Schutz vor unmenschlicher Behandlung und des Privat-und Familienlebens) zu verstehen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1987)
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Ort / Verlag / Datum: | 28.04.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Personalinformationssystem
331.15 Arbeitsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Unter dem Begriff Menschenwürde des 96 Abs.1 Z.3 ArbVG sind vor allem die Grundrechte, also Persönlichkeitsrechte (wie Gleichbehandlungsgrundsatz, Schutz des Betriebsgeheimnisses, der Meinungsfreiheit, Schutz vor unmenschlicher Behandlung und des Privat-und Familienlebens) zu verstehen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |