Kontrollmassnahmen und Menschenwürde : EA Linz Re 122/85/85 v.30.6.1986

Unter dem Begriff Menschenwürde des 96 Abs.1 Z.3 ArbVG sind vor allem die Grundrechte, also Persönlichkeitsrechte (wie Gleichbehandlungsgrundsatz, Schutz des Betriebsgeheimnisses, der Meinungsfreiheit, Schutz vor unmenschlicher Behandlung und des Privat-und Familienlebens) zu verstehen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1987)
Ort / Verlag / Datum:28.04.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Personalinformationssystem
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Unter dem Begriff Menschenwürde des 96 Abs.1 Z.3 ArbVG sind vor allem die Grundrechte, also Persönlichkeitsrechte (wie Gleichbehandlungsgrundsatz, Schutz des Betriebsgeheimnisses, der Meinungsfreiheit, Schutz vor unmenschlicher Behandlung und des Privat-und Familienlebens) zu verstehen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog