Begriff 'erheblicher Teil der Arbeitnehmerschaft' : VGH 85/01/0297 v.15.10.1986

Sache der Schlichtungsstelle ist es nach der Zuständigkeitsnorm des 159 ArbVG, eine Erledigung des Einzelfalles zu treffen, nicht aber 'Rechtssicherheit und Klarheit für künftige Fälle' herbeizuführen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1987)
Ort / Verlag / Datum:07.04.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
347.998.74 Einigungsämter
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Sache der Schlichtungsstelle ist es nach der Zuständigkeitsnorm des 159 ArbVG, eine Erledigung des Einzelfalles zu treffen, nicht aber 'Rechtssicherheit und Klarheit für künftige Fälle' herbeizuführen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog