Begriff 'erheblicher Teil der Arbeitnehmerschaft' : VGH 85/01/0297 v.15.10.1986
Sache der Schlichtungsstelle ist es nach der Zuständigkeitsnorm des 159 ArbVG, eine Erledigung des Einzelfalles zu treffen, nicht aber 'Rechtssicherheit und Klarheit für künftige Fälle' herbeizuführen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1987)
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Ort / Verlag / Datum: | 07.04.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Arbeitsverfassung
347.998.74 Einigungsämter 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zusammenfassung: | Sache der Schlichtungsstelle ist es nach der Zuständigkeitsnorm des 159 ArbVG, eine Erledigung des Einzelfalles zu treffen, nicht aber 'Rechtssicherheit und Klarheit für künftige Fälle' herbeizuführen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |