Minderleistung als Grund für betriebsbedingte Kündigung : VGH 86/01/0161 v.4.3.1987
Von einer objektiven Betriebsbedingtheit der Kündigung entsprechend 105 Abs.3 Z.2 lit. b ArbVG kann gesprochen werden, wenn sich der Kostenaufwand der mit dem Ausscheiden wegfällt, sich im Sinne einer Kostenminderung in deutlicher und ins Gewicht fallender Weise von dem Kostenaufwand abhebt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1987)
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Ort / Verlag / Datum: | 17.04.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Arbeitsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.13 Kündigung: Arbeit | Dokument Nr. A-566816 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |