Minderleistung als Grund für betriebsbedingte Kündigung : VGH 86/01/0161 v.4.3.1987

Von einer objektiven Betriebsbedingtheit der Kündigung entsprechend 105 Abs.3 Z.2 lit. b ArbVG kann gesprochen werden, wenn sich der Kostenaufwand der mit dem Ausscheiden wegfällt, sich im Sinne einer Kostenminderung in deutlicher und ins Gewicht fallender Weise von dem Kostenaufwand abhebt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1987)
Ort / Verlag / Datum:17.04.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Kündigung: Arbeit Dokument Nr. A-566816 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage