Vorschreibung von Auflagen bei der Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen im Interesse der Nachbarschaft

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen u. a. nur dann genehmigt werden, wenn die von ihnen ausgehenden Immissionen den Nachbarn zumutbar sind. Die Beschränkung der Immissionen auf ein der Nachbarschaft zumutbares Mass kann oft nur durch die behördliche Vorschreibung von Auflagen erreicht werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung (1987; Nr 3; S 77-82)
VerfasserIn: Gaisbauer, Georg
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.824.1 Gewerbeordnung
614.7 Immissionen
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 351.824.1 Gewerbeordnung Dokument Nr. A-563516 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage