Das Bankgeheimnis endet mit dem Tod

Laut der jüngsten Novelle zum Kreditwesengesetz (KWG) muss jedes Geldinstitut, dem der Tod eines Kunden bekannt wird, sämtliche Guthaben des Verstorbenen (Sparbücher, Giro-, Gehalts-, Pensionskonten, Wertpapierdepots usw.) dem Finanzamt zur Kenntnis bringen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1987)
Ort / Verlag / Datum:16.02.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.719 Bankgeheimnis
336.71 Banken
336.07 Finanzverwaltung
Region:Österreich
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