Das Bankgeheimnis endet mit dem Tod
Laut der jüngsten Novelle zum Kreditwesengesetz (KWG) muss jedes Geldinstitut, dem der Tod eines Kunden bekannt wird, sämtliche Guthaben des Verstorbenen (Sparbücher, Giro-, Gehalts-, Pensionskonten, Wertpapierdepots usw.) dem Finanzamt zur Kenntnis bringen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Presse (1987)
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Ort / Verlag / Datum: | 16.02.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.719 Bankgeheimnis
336.71 Banken 336.07 Finanzverwaltung |
Region: | Österreich
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Ablageschlagwort: 336.719 Bankgeheimnis | Dokument Nr. A-560099 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |