Sozialhilfeempfänger in gemeinnütziger Arbeit
Durch das Bundessozialhilfegesetz gewährt der Staat den Hilfesuchenden einen Rechtsanspruch auf Unterstützung. Eine angemessene und zumutbare 'Gegenleistung' durch diejenigen, die Sozialhilfe in Anspruch nehmen, entspricht durchaus den Grundzügen eines Sozialstaats.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Arbeitgeber (1986; Nr 18)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 12.09.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 36.05 Sozialhilfe
351.84 Wohlfahrtsstaat 336.57:352/354 Sozialleistungen, öffentliche |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 36.05 Sozialhilfe | Dokument Nr. A-559564 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |