Grundrechtsträgerschaft und 'Grundrechtsmündigkeit' Minderjähriger am Beispiel öffentlicher Heimerziehung
Grundsätzlich dürfen Minderjährige ihre Grundrechte von Geburt an selbst ausüben. Sie bedürfen hierzu keiner hinzutretenden, gesondert zu erfüllenden 'Grundrechtsmündigkeit'.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1986; Nr 50; S 3107-3115)
|
---|---|
VerfasserIn: |
|
Ort / Verlag / Datum: | 10.12.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.7 Grundrechte
372 Kindererziehung 36.075.5 Heime 362.85 Jugendschutz 342.7 Grundgesetz, Bonner 3-053.2 Kinder |
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Schreiben Sie den ersten Kommentar!