Grundrechtsträgerschaft und 'Grundrechtsmündigkeit' Minderjähriger am Beispiel öffentlicher Heimerziehung

Grundsätzlich dürfen Minderjährige ihre Grundrechte von Geburt an selbst ausüben. Sie bedürfen hierzu keiner hinzutretenden, gesondert zu erfüllenden 'Grundrechtsmündigkeit'.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1986; Nr 50; S 3107-3115)
VerfasserIn: Hohm, Karl-Heinz
Ort / Verlag / Datum:10.12.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.7 Grundrechte
372 Kindererziehung
36.075.5 Heime
362.85 Jugendschutz
342.7 Grundgesetz, Bonner
3-053.2 Kinder
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Grundsätzlich dürfen Minderjährige ihre Grundrechte von Geburt an selbst ausüben. Sie bedürfen hierzu keiner hinzutretenden, gesondert zu erfüllenden 'Grundrechtsmündigkeit'.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog