Das Heranziehen zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit - ein Verwaltungsakt?
Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass das heranziehen zur Ableistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit i. S. d. 19 Abs.2 Hs.1 BSHG als Vewaltungsakt zu qualifizieren ist, dem rechtsgestaltende Wirkung zukommt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (1986; Nr 12)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 12.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 36.05 Sozialarbeit
351.9 Verwaltungsrecht 36.05 Sozialhilfe |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Ablageschlagwort: 36.05 Sozialarbeit | Dokument Nr. A-554142 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |