Das Heranziehen zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit - ein Verwaltungsakt?

Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass das heranziehen zur Ableistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit i. S. d. 19 Abs.2 Hs.1 BSHG als Vewaltungsakt zu qualifizieren ist, dem rechtsgestaltende Wirkung zukommt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (1986; Nr 12)
VerfasserIn: Huber, Bertold
Ort / Verlag / Datum:12.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:36.05 Sozialarbeit
351.9 Verwaltungsrecht
36.05 Sozialhilfe
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass das heranziehen zur Ableistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit i. S. d. 19 Abs.2 Hs.1 BSHG als Vewaltungsakt zu qualifizieren ist, dem rechtsgestaltende Wirkung zukommt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog