Das Heranziehen zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit - ein Verwaltungsakt?
Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass das heranziehen zur Ableistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit i. S. d. 19 Abs.2 Hs.1 BSHG als Vewaltungsakt zu qualifizieren ist, dem rechtsgestaltende Wirkung zukommt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (1986; Nr 12)
|
---|---|
VerfasserIn: |
|
Ort / Verlag / Datum: | 12.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 36.05 Sozialarbeit
351.9 Verwaltungsrecht 36.05 Sozialhilfe |
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass das heranziehen zur Ableistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit i. S. d. 19 Abs.2 Hs.1 BSHG als Vewaltungsakt zu qualifizieren ist, dem rechtsgestaltende Wirkung zukommt. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |