Zeitausgleich und Kündigung : OGH 14 Ob 65/86 v.3.6.1986

Im Falle der Kündigung sei der AN jedoch 'verpflichtet', den restlichen Zeitausgleich während der Kündigungsfrist zu konsumieren, sofern seinerseits keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Der Erholungsmöglichkeit käme - angesichts der nur urlaubsähnlichen Zweckwidmung des Zeitausgleiches...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1986; Nr 6)
Ort / Verlag / Datum:11.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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