Invalidität : SchG Niederösterreich 2 C 85/85 v.26.9.1985

Dauernde Invalidität ist gegeben, wenn eine Besserung der Arbeitsfähigkeit nur durch die beiderseitige Einsetzung von Hüftendoprothesen bewirkt werden könnte, da diese Massnahmen schwere, keinesfalls duldungspflichtige Eingriffe darstellen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1986; Nr 6)
Ort / Verlag / Datum:11.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.432.2 Invaliditätspension
368-013 Arbeitsunfähigkeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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