Ruhen der Pension : SchG Niederösterreich 6 C 42/85 v.26.8.1985 / SchG Tirol 7 C III 41/85 v.1.7.1985 / SchG Steiermark 12 C 55/85 v.24.6.1985
Massgebend für das Ruhen nach 94 ASVG ist nur das tatsächliche Einkommen des Pensionisten. Verlustvorträge aus früheren Jahren sind bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens gemäss 94 ASVG nicht zu berücksichtigen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1986; Nr 6)
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Ort / Verlag / Datum: | 11.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.43 Pensionsversicherung (SV)
368.4 Sozialversicherung 368.025.8 Versicherungsleistungen 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Massgebend für das Ruhen nach 94 ASVG ist nur das tatsächliche Einkommen des Pensionisten. Verlustvorträge aus früheren Jahren sind bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens gemäss 94 ASVG nicht zu berücksichtigen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |