Ruhen der Pension : SchG Niederösterreich 6 C 42/85 v.26.8.1985 / SchG Tirol 7 C III 41/85 v.1.7.1985 / SchG Steiermark 12 C 55/85 v.24.6.1985

Massgebend für das Ruhen nach 94 ASVG ist nur das tatsächliche Einkommen des Pensionisten. Verlustvorträge aus früheren Jahren sind bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens gemäss 94 ASVG nicht zu berücksichtigen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1986; Nr 6)
Ort / Verlag / Datum:11.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.43 Pensionsversicherung (SV)
368.4 Sozialversicherung
368.025.8 Versicherungsleistungen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Massgebend für das Ruhen nach 94 ASVG ist nur das tatsächliche Einkommen des Pensionisten. Verlustvorträge aus früheren Jahren sind bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens gemäss 94 ASVG nicht zu berücksichtigen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog