Beginn der Frist für die Kündigungsanfechtung durch den Arbeitnehmer selbst : EA Innsbruck Re 11/86 v.24.9.1986

Die Anfechtung kann vom gekündigten Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Ablauf der dem Betriebsrat eingeräumten Frist beim Einigungsamt erfolgen. Die einwöchige Anfechtungsfrist des Arbeitnehmers schliesst an die Anfechtungsfrist des Betriebsrates unmittelbar an / Da es sich bei den Fristen des...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:10.12.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Anfechtung kann vom gekündigten Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Ablauf der dem Betriebsrat eingeräumten Frist beim Einigungsamt erfolgen. Die einwöchige Anfechtungsfrist des Arbeitnehmers schliesst an die Anfechtungsfrist des Betriebsrates unmittelbar an / Da es sich bei den Fristen des 105 Abs.4 zweiter und dritter Satz ArbVG um materiell-rechtliche Präklusivfristen handelt, ist gegen die Nichtwahrung der Anfechtungsfrist weder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss 71 AVG zulässig noch eine 'Sanierung' im Hinblick auf den Umstand möglich, dass der Betriebsrat innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist einen Anfechtungsantrag nicht erhoben hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog