Gleichbehandlungsgrundsatz bei verschiedenen Produktionsgruppen : AG Wien 5 Cr 558/84 v.16.4.1986

Werden verschiedene Sparten eines Betriebes unterschiedlich entlohnt, so kommt der Gleichheitsgrundsatz nicht zur Anwendung, weil die einzelnen Arbeitnehmer völlig verschiedene Arbeiten leisten / Eine Unterscheidung von einzelnen Produktionsgruppen ist weder sachfremd noch willkürlich.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:04.11.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.722 Gleichheit: Grundrechte
331.2 Löhne
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 342.722 Gleichheit: Grundrechte Dokument Nr. A-547985 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage