Gleichbehandlungsgrundsatz bei verschiedenen Produktionsgruppen : AG Wien 5 Cr 558/84 v.16.4.1986
Werden verschiedene Sparten eines Betriebes unterschiedlich entlohnt, so kommt der Gleichheitsgrundsatz nicht zur Anwendung, weil die einzelnen Arbeitnehmer völlig verschiedene Arbeiten leisten / Eine Unterscheidung von einzelnen Produktionsgruppen ist weder sachfremd noch willkürlich.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1986)
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Ort / Verlag / Datum: | 04.11.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.722 Gleichheit: Grundrechte
331.2 Löhne 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 342.722 Gleichheit: Grundrechte | Dokument Nr. A-547985 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |