Schleppende Gehaltsauszahlung bei Konkurs : OGH 14 Ob 143/86 v.30.9.1986

Der Arbeitgeber, dem die Gehaltsfälligkeiten bekannt sind, ist verpflichtet, für eine pünktliche Gehaltsauszahlung zu sorgen dazu bedarf es keines ausdrücklichen Begehrens des Arbeitnehmers / Der Arbeitnehmer, der sein Entgelt vom Fonds nicht unter diesen Voraussetzungen erhält, ist daher berechtigt...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:18.11.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.736 Konkursrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Arbeitgeber, dem die Gehaltsfälligkeiten bekannt sind, ist verpflichtet, für eine pünktliche Gehaltsauszahlung zu sorgen dazu bedarf es keines ausdrücklichen Begehrens des Arbeitnehmers / Der Arbeitnehmer, der sein Entgelt vom Fonds nicht unter diesen Voraussetzungen erhält, ist daher berechtigt, ohne Rücksicht auf die erfolgte Antragstellung auf Grund des 26 Z.2 AngG vorzeitig auszutreten.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog