Überstunden und Stundenverteilungslisten : AG Wien 6 Cr 110/83 v.12.3.1986 - Reisezeiten und Überstundenpauschale
Die Geltendmachung von Überstunden bedeutet deren Mitteilung an den Arbeitgeber in der Absicht, die Bezahlung zu verlangen. Die Überreichung von Stundenverteilungslisten, die nur Steuerzwecken dienen, ist keine Geltendmachung in diesem Sinne.
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1986)
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Ort / Verlag / Datum: | 25.11.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.814 Überstunden
331.81 Arbeitszeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Geltendmachung von Überstunden bedeutet deren Mitteilung an den Arbeitgeber in der Absicht, die Bezahlung zu verlangen. Die Überreichung von Stundenverteilungslisten, die nur Steuerzwecken dienen, ist keine Geltendmachung in diesem Sinne. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |