Überstunden und Stundenverteilungslisten : AG Wien 6 Cr 110/83 v.12.3.1986 - Reisezeiten und Überstundenpauschale

Die Geltendmachung von Überstunden bedeutet deren Mitteilung an den Arbeitgeber in der Absicht, die Bezahlung zu verlangen. Die Überreichung von Stundenverteilungslisten, die nur Steuerzwecken dienen, ist keine Geltendmachung in diesem Sinne.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:25.11.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Geltendmachung von Überstunden bedeutet deren Mitteilung an den Arbeitgeber in der Absicht, die Bezahlung zu verlangen. Die Überreichung von Stundenverteilungslisten, die nur Steuerzwecken dienen, ist keine Geltendmachung in diesem Sinne.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog