Der Beamte als Urheber

Die Verwertungsrechte des Urheberrechtsgesetz sind 'Eigentum' i. S. des Art.14 I 1 GG Einschränkungen dieses Grundrechts durch gesetzliche Regelungen müssen durch Belange der Allgemeinheit legitimiert sein.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1986; Nr 43; S 2688-2692)
VerfasserIn: Seewald, Otfried
Freudling, Gabriele
Ort / Verlag / Datum:22.10.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.78 Urheberrecht
342.7 Grundrechte
35.08 Dienst, öffentlicher
342.7 Grundgesetz, Bonner
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Verwertungsrechte des Urheberrechtsgesetz sind 'Eigentum' i. S. des Art.14 I 1 GG Einschränkungen dieses Grundrechts durch gesetzliche Regelungen müssen durch Belange der Allgemeinheit legitimiert sein.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog