Folgen bei Verstoss gegen Unterrichtungspflicht nach 99 BetrVG : BAG v.28.1.1986

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäss zu unterrichten, wenn er dessen Zustimmung zu einer personellen Einzelmassnahme einholt. Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung läuft nicht die Wochenfrist des 99 Abs.3 BetrVG.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1986; Nr 26)
Ort / Verlag / Datum:20.09.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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