Folgen bei Verstoss gegen Unterrichtungspflicht nach 99 BetrVG : BAG v.28.1.1986

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäss zu unterrichten, wenn er dessen Zustimmung zu einer personellen Einzelmassnahme einholt. Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung läuft nicht die Wochenfrist des 99 Abs.3 BetrVG.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1986; Nr 26)
Ort / Verlag / Datum:20.09.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 331.15 Betriebsverfassung Dokument Nr. A-541435 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage