Vermutete Einwilligung für Zeitausgleich während Kündigungsfrist : AG Wien 1 Cr 2020/86 v.27.5.1986
Der ausdrücklichen Einwilligung des Arbeitgebers ist die vermutete Einwilligung gleichzuhalten, wenn der Arbeitnehmer begründeterweise annehmen kann, dass der Arbeitgeber in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung erteilt hätte.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1986)
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Ort / Verlag / Datum: | 12.08.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
331.13 Entlassung: Arbeit 331.81 Arbeitszeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der ausdrücklichen Einwilligung des Arbeitgebers ist die vermutete Einwilligung gleichzuhalten, wenn der Arbeitnehmer begründeterweise annehmen kann, dass der Arbeitgeber in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung erteilt hätte. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |