Ferialpraktikant und Ferialarbeitnehmer

Der Zweck der Tätigkeit besteht beim Ferialpraktikanten im Kennenlernen der praktischen Tätigkeit in Ergänzung zu einer theoretischen, meist schulischen Ausbildung / Liegt hingegen ein Ferialarbeitsverhältnis vor, so sind sämtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen anzuwenden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1986; Nr 8)
Ort / Verlag / Datum:08.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:371.217.4 Ferienarbeit
Region:Österreich
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